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Welche Anpassungen wurden bei der land- und forstwirtlichen Pauschalierung vorgenommen?

/aktuelles/klientennews/
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Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurden bereits einige steuerliche Änderungen für die Land- und Forstwirtschaft beschlossen. Nun hat das Finanzministerium auch eine Novelle zur land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierung veröffentlicht. Hier ein Überblick zu einigen wichtigen Eckpunkten daraus:

Folgende Grenzen für die Vollpauschalierung entfallen rückwirkend per 1.1.2020

  • 10 ha maximale Grundfläche für Intensivobstanlagen zur Produktion von Tafelobst
  • 60 ha selbst bewirtschaftete reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche
  • 120 tatsächlich erzeugte oder gehaltene Vieheinheiten

Forstwirtschaft: Die Grenze für die Vollpauschalierung für die Forstwirtschaft wurde ab der Veranlagung 2020 von € 11.000,00 auf € 15.000,00 Forst(teil)-einheitswert angehoben.

Gartenbau: Die flächenmäßige Vollpauschalierung ist ab 1.1.2021 nun auch für Betriebe möglich, die an Land- und Forstwirte für deren erwerbsmäßige Produktion liefern (bisher nur für Betriebe, die an Wiederverkäufer liefern).

Land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb: Anhebung der Einnahmengrenze von € 33.000,00 auf € 40.000,00 rückwirkend per 1.1.2020.

Pauschale Betriebsausgaben bei Kalamitätsnutzung: Für die Ermittlung der Einkünfte aus Waldnutzungen in Folge höherer Gewalt werden ab der Veranlagung 2020 die Prozentsätze bezüglich der pauschalen Betriebsausgaben um jeweils 20 Prozentpunkte erhöht (gilt für Betriebe, deren Einkünfte aus Forstwirtschaft durch Teilpauschalierung ermittelt wird).

Lohnmast: Allgemein gilt, dass wenn in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren Umsätze von jeweils mehr als € 400.000,00 erzielt wurden, der Gewinn mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres nicht mehr nach den Bestimmungen der Pauschalierungsverordnung ermittelt werden kann. Wird in einem landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetrieb das Futter vom Abnehmer der Tiere zur Verfügung gestellt (insbesondere Lohnmast), ist für die Ermittlung des relevanten Umsatzes der Wert des Futters hinzuzurechnen (mit weiteren Regelungen ab der Veranlagung 2021 zu beachten).

Stand: 29. Januar 2021

Bild: Kletr - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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