Gerade in der Gastronomie kommt es häufig vor, dass auswärtigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder Saisonniers arbeitgeberseitig eine arbeitsplatznahe Unterkunft (Zimmer, Appartement oder Wohnung) bereitgestellt wird.
Stellt die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt Wohnraum zur Verfügung, so begründet dies einen geldwerten Vorteil (Sachbezug), welcher der vollen Abgabenpflicht unterliegt. Mit Wirksamkeit ab 1.1.2025 ist es hier zu wesentlichen Erleichterungen gekommen.
Anhebung der m²-Werte
Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt eine arbeitsplatznahe Unterkunft, die nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet und deren Größe nicht mehr als 35 m² beträgt, so ist kein Sachbezug anzusetzen (bis 31.12.2024 galten 30 m²).
Bei einer Wohnraumgröße von mehr als 35 m², aber nicht mehr als 45 m², ist der Sachbezugswert um 35 % zu mindern, wenn die arbeitsplatznahe Unterkunft durchgehend maximal zwölf Monate vom selben Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird.
Nutzung durch mehrere Arbeitnehmer
Wird die Unterkunft mehreren Arbeitnehmern zur gemeinsamen Nutzung bereitgestellt, so ist entsprechend der Neuregelung die gemeinschaftliche Wohnfläche (Küche, Bad oder Gemeinschaftsraum) für Zwecke der Ermittlung des Sachbezuges auf die nutzungsberechtigten Arbeitnehmer aufzuteilen. Die anteilige Wohnfläche ist aufgrund der im Lohnzahlungszeitraum überwiegend nutzungsberechtigten Arbeitnehmer zu ermitteln und gilt für alle nutzungsberechtigten Arbeitnehmer. Entsprechend der Altregelung bis 31.12.2024 wurden die gemeinsam nutzbaren Räume jedem nutzungsberechtigten Arbeitnehmer zur Gänze zugerechnet.
Stand: 26. März 2025