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Überbrückungshilfe

/aktuelles/gastronews/
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Für selbständige Kleinverdiener gibt es seit Jahreswechsel eine erfreuliche Nachricht. Es wurde eine sogenannte Überbrückungshilfe geschaffen, um die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge zu erleichtern, wenn die finanzielle Lage aufgrund eines unvorhersehbaren Ereignisses schlecht ist.

Wer hat Anspruch auf die Überbrückungshilfe?

Alle selbständig Erwerbstätigen, die in der Pensionsversicherung nach dem GSVG oder FSVG pflichtversichert sind, wenn das monatliche Nettoeinkommen nicht über € 1.126,00 liegt. Diese Grenze erhöht sich für den Partner (Ehepartner und eingetragener Partner) um € 483,00 und für jedes unversorgte Kind um € 239,00.

Beispiel: Bei einer vierköpfigen Familie (Eltern und zwei Kinder) gilt daher eine Einkommensgrenze von € 2.087,00 pro Monat.

Die finanzielle Notlage muss durch ein außergewöhnliches Ereignis entstanden sein. Das ist z.B. der Fall bei einer mindestens drei Monate andauernden Krankheit, die zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Die Überbrückungshilfe steht nicht zu, wenn die finanziellen Schwierigkeiten allein durch das Eingehen eines unternehmerischen Risikos entstanden sind, z.B. wenn neue Aufträge ausbleiben.

Höhe der Gutschrift

Die Hilfe beträgt 50 % der vorgeschriebenen Beiträge. Als Basis gilt die vorläufige Beitragsgrundlage. Sie wird am Beitragskonto gutgeschrieben.

Grundsätzlich wird sie für drei Monate gewährt, in besonders schweren Fällen kann sie allerdings auf bis zu sechs Monate verlängert werden.

Der Antrag muss bis spätestens 30. Juni 2014 bei der jeweiligen Landesstelle einlangen.

Stand: 27. März 2014

Bild: fuxart- Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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